Weihnachtsgeschenke: Nicht in die Steuerfalle tappen!
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Die Adventszeit wird häufig genutzt, Geschäftspartnern, Kunden und Angestellten eine kleine Freude zu bereiten. Bei betrieblichen Weihnachtsgeschenken sind jedoch steuerliche Besonderheiten zu beachten, damit die Weihnachtsstimmung nicht durch das Finanzamt getrübt wird.

Geschenke an Geschäftspartner lassen sich bis zu einem Wert von 35 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen.
Doch Vorsicht, übersteigt der Geschenkwert 10 Euro, muss das schenkende Unternehmen genaue Aufzeichnungen über die Art des Geschenks und den Empfänger führen.
Was viele Steuerzahler nicht wissen: Auch der Beschenkte muss das Präsent mit einem Wert von mehr als 10 Euro grundsätzlich bei sich versteuern.
Einfacher geht es, wenn das schenkende Unternehmen das Präsent gleich pauschal mit 30 Prozent selbst versteuert und den Beschenkten schriftlich darüber informiert. Der Beschenkte kann sich dann ohne steuerliche Pflichten über das Geschenk freuen. Das Wahlrecht der Pauschalversteuerung muss aber für alle Geschäftsfreunde einheitlich ausgeübt werden.Geschenke zu besonderen Anlässen an Mitarbeiter sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Übersteigt der Wert des Geschenks den Betrag von 40 Euro oder die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen in Höhe von 44 Euro, so werden jedoch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig. Wird das Geschenk im Rahmen einer Betriebsveranstaltung übergeben, dürfen die Kosten für das Präsent zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Ein besonderer Geschenktipp in diesem Jahr sind Gutscheine. Der Bundesfinanzhof hat nämlich erst kürzlich entschieden, dass auch Gutscheine unter die 44 Euro-Sachbezugsregelung fallen können.

 Zur Klärung weiterer Fragen steht Ihnen Steuerbüro Ursula Weissenborn
selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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