Abgeltungsteuer ?
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Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums
Informationen für Bürgerinnen und Bürger v. 7.10.2011

Soll ich, muss ich oder kann ich?

Fragen die sich in den letzten Wochen wohl viele Steuerzahler gestellt haben, die beim Ausfüllen ihrer Einkommensteuererklärung bei ihren Kapitaleinkünften angekommen sind.
Helfen könnte bei der Entscheidung ein interessantes Infopapier des Bundesfinanzministeriums.

Grundsätzlich ist mit Einbehalt der Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitalerträge abgeschlossen.

Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht.

Das Bundesfinanzministerium weist zur Entscheidungshilfe auf folgende Besonderheiten hin:

Das Finanzamt führt bei Abgabe einer Anlage KAP eine Günstigerprüfung durch.
Dabei wird verglichen, ob der Sparer mit seinem persönlichen Steuersatz oder mit dem 25%-igen Abgeltungsteuersatz steuerlich günstiger fährt.

Faustformel:
Bei einem Einkommen von 15.721 Euro/31.442 Euro (ledig/verheiratet) liegt der persönliche Grenzsteuersatz bereits über 25%.
Ist diese Einkommensgrenze überschritten, kann es dennoch Sinn machen, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Dann nämlich, wenn dem Sparer ein Altersentlastungsbetrag zusteht.
Das ist der Fall, wenn der Sparer bereits zum Beginn des Jahres sein 64. Lebensjahr vollendet hat.

Tipp:
Auch die Härtefallregelung kann dazu führen, daß die Abgabe einer Anlage KAP mit der Steuererklärung sinnvoll ist. Das wäre der Fall, wenn die Zinserträge nach Abzug des Sparerpauschbetrags weniger als 410 Euro/820 Euro (ledig/verheiratet) betragen würden.
Denn bei normaler Versteuerung würden für Kapitalerträge in dieser Höhe keine Steuern anfallen.

Zur Klärung weiterer Fragen steht Ihnen Steuerbüro Ursula Weissenborn
selbstverständlich gerne zur Verfügung.Zurück