Verbilligte Vermietung einer Immobilie
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Vermieten Sie verbilligt eine Immobilie an Verwandte, mussten Sie bisher min. 56% der ortsüblichen Miete verlangen. Lag die Miete darunter, kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug.

Bei Dauerverlusten (wegen teurer Renovierungen oder wegen hoher Fremdfinanzierung) musste die Miete sogar 75% der ortsüblichen Miete betragen.

Wurde diese Grenze unterschritten, mussten Sie nachweisen, dass Sie innerhalb der nächsten Jahrzehnte insgesamt schwarze Zahlen aus dieser Vermietung schreiben werden.

Neu ab 2012:
Ab 2012 gehören die bisherigen Regelungen der Vergangenheit an.

Ab 2012 muss die Miete generell mindestens 66% der ortsüblichen Miete betragen, damit das Finanzamt den vollen Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Vermietung anerkennt.

Fazit:
Haben Sie also bisher nur 56% der ortsüblichen Miete abgerechnet, sollten Sie im Januar eine Mieterhöhung auf 66% aussprechen.

Was nicht geht:
Haben Sie bisher wegen Dauerverlusten 75% der ortsüblichen Miete verlangt, können Sie nicht einfach die Miete auf 66% absenken.
In diesem Fall würde das Finanzamt die gesamte Vermietung steuerlich nicht mehr anerkennen.
Begründung: Eine Mietminderung wäre bei einem fremden Mieter undenkbar.

Zur Klärung weiterer Fragen steht Ihnen Steuerbüro Ursula Weissenborn
selbstverständlich gerne zur Verfügung.Zurück